Nur vorübergehend oder für länger – Wichtige neue Regeln für Wirtschaftsakteure?

Während des Bestehens des nach dem Auftreten von COVID-19 in Ungarn ausgerufenen Ausnahmezustands wurden eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen verabschiedet, die allen Marktteilnehmern halfen, sich an die entstandene Situation anzupassen. Die meisten dieser Bestimmungen wurden nach dem Ende des Ausnahmezustands aufgehoben, einige von ihnen blieben jedoch weiterhin in Kraft, da das Ende der nationalen Notlage nicht unbedingt bedeutet, dass das Leben automatisch zur Normalität zurückkehren kann.

Unter den Übergangsbestimmungen sollte den folgenden Regelungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, damit der normale Geschäftsbetrieb für die Wirtschaftsteilnehmer so reibungslos wie möglich fortgesetzt werden kann.

1. Erleichterungen in Bezug auf die Erfüllung der Berichtspflichten

Die Regierung führte durch ihre Verordnung eine erhebliche Erleichterung für Unternehmen ein, indem die Frist für die Erstellung und Einreichung der Jahresberichte bis zum 30. September 2020 verlängert wurde, wenn der Jahresbericht zwischen dem 22. April 2020 und dem 30. September 2020 fällig war. Die Verlängerung wirkt sich selbstredend auch auf Rechnungslegungspflichten aus, deren Frist ab dem Datum der Vorlage des Jahresberichts zu berechnen ist. Es muss jedoch betont werden, dass die Verlängerung nur eine Option und keine Verpflichtung ist, sodass jedes Unternehmen individuell entscheiden kann, ob die Verschiebung des Veröffentlichungsdatums in Anspruch nehmen möchte oder nicht. Da der Bericht in erster Linie relevante Informationen für andere Marktteilnehmer enthält, sollte bei der Entscheidung auch berücksichtigt werden, welche Botschaft eine Verschiebung in den Augen der Geschäftspartner oder Gläubiger des Unternehmens haben kann. Gleichzeitig liegt es auf der Hand, dass sich die Auswirkungen der durch die Coronavirus-Epidemie verursachten Krise in einem späteren Bericht besser widerspiegeln als in einem Bericht, der im ursprünglich bestimmten Zeitrahmen erstellt wurde.

2. Übergangsregeln für juristische Personen

Es ist unbestritten, dass sich auch der Entscheidungsprozess von juristischen Personen und Zivilorganisationen während der Pandemie verändert hat, denn die Minimierung der persönlichen Kontakte wurde in allen Ländern medizinisch angeraten. Mit dem Ende des Ausnahmezustands ist es zwar wieder möglich, Entscheidungen durch persönlichen Kontakt zu treffen, aber aufgrund der bisherigen Erfahrungen war es auch notwendig, ein Verfahren zu entwickeln, das es auch weiterhin erlaubt, Entscheidungen ohne persönliche Begegnung zu treffen.

Der Prozess der Entscheidungsfindung

Nach den Übergangsbestimmungen kann die Sitzung der entscheidungsfindenden Organe bis zum 31. Dezember 2020 unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel abgehalten werden und die Entscheidung ist auch ohne Abhaltung einer Sitzung möglich. Dies wäre im Allgemeinen nur möglich, wenn die Gründungsurkunde der juristischen Person die Möglichkeit der Beschlussfassung ohne Sitzung oder die Möglichkeit der Abhaltung der Sitzung im Wege der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel vorsieht und detaillierte Regeln für diese Verfahren festlegt. Angesichts der Übergangsregeln ist es jedoch möglich, Entscheidungen aus der Ferne zu treffen, auch wenn die Gründungsurkunde dies ursprünglich nicht zulässt.

Für viele Unternehmen kann dies eine große Erleichterung bedeuten, denn in der Praxis gibt es nur sehr wenige Bestimmungen, die dies ermöglichen würden. Die erforderliche Administration, die mit der Änderung der Unternehmensdokumentation einhergeht, kann so vermieden werden.

Zu beachten ist hierbei allerdings, dass im Falle von Organisationen, bei denen aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen die Sitzungen der entscheidungsfindenden Organe für die Öffentlichkeit zugänglich sein müssen (z. B. bei Entscheidungsorganen von Organisationen mit gemeinnützigen Zwecken), die Entscheidungsfindung auch in der gegenwärtigen Situation nicht ohne Abhaltung einer Sitzung erfolgen kann.

Enthält die Gründungsurkunde also keine Regelungen zur Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel oder für die Entscheidungsfindung ohne Abhaltung einer Sitzung, beschließt die Gesellschaft aber, von der temporär eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und ihre Sitzung in dieser Form abzuhalten, ist die Einhaltung folgender Regeln unerlässlich.

Die erste und wichtigste Voraussetzung ist, dass das Fehlen einer schriftlichen Regelung die Gesellschaft nicht davon befreit, den Rahmen und das Verfahren der Entscheidungsfindung festzulegen, da die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eine Reihe von Garantien für die Einberufung einer Sitzung enthalten, die auch dann aufrechterhalten werden müssen, wenn der Entscheidungsprozess nicht wie üblich durchgeführt wird. Dem Geschäftsführer kommt eine Schlüsselrolle zu, da die Übergangsbestimmungen die Geschäftsführung berechtigen und verpflichten, die zu befolgenden Regeln festzulegen und sie den Mitgliedern der Gesellschaft mitzuteilen. Dabei hat der Geschäftsführer folgende Bestimmungen umfassend zu berücksichtigen:

• Genaue Angaben zur Tagesordnung dürfen nicht unterbleiben und Beschlussentwürfe sind den Gesellschaftern im Voraus zuzuleiten;

• bezüglich der Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikationsmittel müssen die Mittel und Anwendungen festgelegt werden, die zur Identifikation der Gesellschafter und zur Kommunikation verwendet werden können, und wenn die Geschäftsführung der juristischen Person die Gesellschafter nicht persönlich kennt, muss die Art der Identifizierung festgelegt werden,

• ein hierfür bestimmter leitender Verantwortlicher der juristischen Person leitet die Sitzung des entscheidungsfindenden Organs und führt das Protokoll, in dem auch die Bedingungen der Sitzung festgehalten werden.

Im Falle einer Entscheidungsfindung ohne Sitzung

• muss für das Versenden der Wahlstimme eine Frist von mindestens 8 Tagen eingeräumt werden, es ist jedoch auch ein Versenden per E-Mail möglich,

• ist die Stimme des Gesellschafters nur dann gültig, wenn hierdurch der Gesellschafter (Name, Wohnort oder Sitz, im Falle einer Organisation der Namen ihres Vertreters), der Beschlussentwurf – bei mehreren Beschlussvorschlägen die laufende Nummer des Beschlussentwurfs – und die darauf abgegebene Stimme eindeutig identifiziert werden können. Über das oben Gesagte hinaus lässt sich allgemein feststellen, dass alle Gesellschaftsorgane des Unternehmens (Prüfungsausschuss, Aufsichtsrat usw.) berechtigt sind, ihre Sitzungen auf elektronischem Wege abzuhalten oder eine schriftliche Beratung durchzuführen sowie schriftliche Entscheidungen zu treffen. Soweit die Regeln dieser Verfahren nicht festgelegt sind, ist in diesem Fall – ähnlich wie beim Verfahren des obersten Organs – der Vorsitzende des jeweiligen Organs verpflichtet, die Regeln und Verfahren einzuführen und den Betroffenen mitzuteilen. Zu betonen ist noch, dass sowohl das Verfahren selbst als auch die Entscheidungsfindung mittels E-Mail erfolgen können.

Mandate der Amtsträger

Durch die temporären Regelungen wurden auch die Bestimmungen bezüglich des Ablaufs des Mandats der Amtsträger geändert, da grundsätzlich nach Ablauf des vorherigen Mandats auch dessen Verlängerung oder die Wahl eines neuen Amtsträgers eine Sitzung des entscheidungsfindenden Organs erfordert. Vor diesem Hintergrund wurden folgende Änderungen durch die Übergangsbestimmungen eingeführt:

- Wenn das Mandat des leitenden Amtsträgers, eines Mitglieds des Aufsichtsrats oder eines anderen Organs der juristischen Person oder des ständigen Wirtschaftsprüfers während des Ausnahmezustands abgelaufen ist, verlängert sich nach den neuen Regeln dessen Amtszeit automatisch längstens bis zum 90. Tag nach dem Ende des Ausnahmezustands, d. h. bis zum 16. September 2020. Diese Amtsträger, insbesondere Geschäftsführer, sind verpflichtet, ihre Aufgaben ungeachtet des Ablaufs ihres Mandats zu erfüllen. Eine Befreiung von dieser Pflicht besteht nur dann, wenn der Ablauf des Mandats auf Widerruf, Tod, Beendigung ohne Rechtsnachfolger, das Auftreten eines Ausschluss- oder Unvereinbarkeitsgrundes oder eine behördliche oder gerichtliche Verbotsentscheidung einer Behörde oder eines Gerichts zurückzuführen ist;

- erlischt das Mandat jedoch innerhalb von 60 Tagen nach Ende des Ausnahmezustands, d. h. bis zum 17. August 2020, ist die juristische Person verpflichtet, spätestens bis zum 16. September 2020 eine Sitzung des entscheidungsfindenden Organs einzuberufen, um die notwendige Entscheidung in Bezug auf das erloschene Mandat zu treffen. In diesem Fall endet die Laufzeit des betreffenden Mandats zu dem im Beschluss des entscheidungsfindenden Organs festgelegten Datum, spätestens jedoch 90 Tage nach dem Ende des Ausnahmezustands.

3. Abweichung von den Bestimmungen des Gesetzes Nr. XLIX von 1991 über das Konkurs- und Liquidationsverfahren

Für den Fall der Insolvenz brachten die vorübergehenden Regelungen eine wichtige Änderung: Der Gesetzgeber hat im Gegensatz zu den früheren allgemeinen Regelungen sowohl die Höhe der Schulden angehoben als auch den für die Schuldenregulierung zur Verfügung stehenden Zeitraum deutlich verlängert, vermutlich um die im Zusammenhang mit der Coronavirus-Epidemie aufgetretenen Liquiditätsschwierigkeiten durch die Regelung etwas auszugleichen.

Demnach kann der Gläubiger bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf Einleitung eines Liquidationsverfahrens stellen, wenn die letzte Frist für den Schuldner zur Begleichung seiner Schuld sowie weitere 75 Tage nach Ablauf der letzten Frist verstrichen sind. Um die beträchtliche Verlängerung der Zahlungsfrist auszugleichen, muss das Gericht jedoch anstelle der 45-Tage-Frist, die normalerweise auferlegt werden kann, eine Frist von höchstens 15 Tagen setzen, innerhalb derer der Schuldner seine Schulden zu begleichen hat. Läuft dies erfolglos ab, ordnet das Gericht die Einleitung des Liquidationsverfahrens an.

Auch in Bezug auf die Höhe der Schuld führten die Übergangsbestimmungen zu wesentlichen Änderungen, denn statt der zuvor festgelegten Schwelle von 200.000 HUF kann bis zum 31. Dezember 2020 ein Antrag auf Liquidation nur dann gestellt werden, wenn die Höhe der Forderung (ohne Zinsen und Beiträge) 400.000 HUF übersteigt. 4. Abweichende Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. V von 2006 über die Firmenpublizität, das handelsgerichtliche Verfahren und die Liquidation

Für Verfahren, die aufgrund der im Ausnahmezustand geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausgesetzt wurden, dauert die Aussetzung bis zum 31. Oktober 2020 an, ohne dass eine gesonderte Verfügung erlassen wird. Im Falle von Unternehmen, bei denen ein Gesetzmäßigkeitsaufsichtsverfahren im Gange ist, kann das Firmengericht bis zum 31. Oktober 2020 keinen Beschluss über die Publizität der Beendigung des Unternehmens treffen.

Wenn die nationale Steuer- und Zollbehörde ein Verfahren einleitet, um das Unternehmen aufgrund der Löschung der Steuernummer des Unternehmens als für beendet eintragen zu lassen, wird das Verfahren bis zum 31. Oktober 2020 ausgesetzt. Weist das Unternehmen während des ausgesetzten Verfahrens zur Zwangslöschung gegenüber dem Firmengericht nach, dass es seinen gesetzmäßigen Rechtsstatus und Betrieb durch die Beseitigung der Rechtsverletzung wiederhergestellt hat, stellt das Firmengericht das Verfahren ein.

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